Rz. 30

Ist ein Vergehen sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehbar, besteht Deckungsschutz erst dann, wenn feststeht, dass lediglich die fahrlässige Begehungsweise vorgeworfen wird, bzw. keine rechtskräftige Vorsatzverurteilung erfolgt. Dies gilt auch im Falle des Vollrausches nach § 323a StGB (z.B. §§ 4, 3 lit. a ARB 1975), wobei allerdings dann, wenn eine Verkehrsstraftat zugrunde liegt auch hier vorläufiger Deckungsschutz besteht.

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