Rz. 36

Bereits durch die ARB 94 wurde der Versicherungsvertrags-Rechtsschutz in den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht integriert.

In den ARB 75 war der Versicherungsvertrags-Rechtsschutz ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 1h ARB 75, und bereits vorher nach § 4 Abs. 1h ARB 69, war die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme- und Versicherungsverträgen aller Art vom Versicherungsschutz ausgenommen.

 

Rz. 37

Betroffen waren hier alle privatrechtlichen Versicherungsverträge. Anders sah es bei öffentlich-rechtlichen Versicherungen, wie der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus. Diese fielen nicht unter den Ausschlusstatbestand, da es sich nicht um Versicherungen handelt, die unter das Versicherungsvertragsgesetz fallen. Hier bestand aber, zumindest für die gerichtliche Interessenwahrnehmung, Rechtsschutz unter dem Sozialgerichts-Rechtsschutz.

 

Rz. 38

Im Jahre 1983 wurde der Versicherungsvertrags-Rechtsschutz als Klausel zu den §§ 21, 22, 25, 26 und 27 ARB 75 vom Bundesaufsichtsamt genehmigt.[11] Die meisten Rechtsschutzversicherer haben diese Klausel eingeführt. Hiernach bestand dann Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen mit anderen Versicherern. Aber ausdrücklich nicht mit der Rechtsschutzversicherung, bei der der Versicherungsnehmer seinen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Einen Ausschlusstatbestand, der Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer ausschloss, gab es erst nach Einführung der ARB 94.

Rechtsschutz bestand nach dieser Klausel aber nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes einen im Versicherungsschein genannten Mindeststreitwert überschritten hat. Dieser war bei den einzelnen Versicherern unterschiedlich geregelt. Meistens lag er bei 300 DM.[12]

 

Rz. 39

Der Versicherungsvertrags-Rechtsschutz wurde nur im Privatkundengeschäft und nicht Firmen, Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen, mit Ausnahme der Landwirte, angeboten.

 

Rz. 40

Ab den ARB 94 ist der Versicherungsvertrags-Rechtsschutz in den Rechtsschutz im Vertrag – und Sachenrecht mit eingeschlossen. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht wird nur im Privatkundengeschäft nach der ARB 2010 verkauft. Firmenvertrags-Rechtsschutz gibt es vom Grundsatz her nicht. Daher ist auch der Versicherungsvertrag – Rechtsschutz weiterhin in Geschäftsbereich nicht versichert. Dies gilt insbesondere für Betriebsunterbrechungs-, Transport- und Betriebshaftpflichtversicherungen.

 

Rz. 41

Probleme ergeben sich häufig bei der Frage, ob der Streit mit einer Versicherung der privaten oder geschäftlichen Sphäre zuzuordnen ist.

Strittig ist die Frage der Zuordnung der Berufsunfähigkeitsversicherung, die ein Selbstständiger abgeschlossen und nach einem Unfall oder Krankheit in Anspruch nehmen will. Das LG Stuttgart sieht einen inneren Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit.[13] Richtigerweise anders sehen dies das OLG Köln,[14] das OLG Stuttgart[15] und das OLG Karlsruhe.[16] Durch die Berufsunfähigkeitsversicherung soll der Lebensunterhalt des Versicherten und seiner Familie gesichert werden. Dies kann nur den privaten Lebensbereich des Versicherungsnehmers betreffen und muss somit in der Rechtsschutzversicherung für den privaten Lebensbereich abgedeckt sein. Dies muss auch für Ansprüche eines Selbstständigen gelten, der eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat.[17] Auch diese Versicherung dient letztlich zur Abdeckung von finanziellen Problemen für den Versicherungsnehmer nach einem schweren Unfall, dies gehört zum privaten Teil seines Lebens. Egal wo und bei welcher Tätigkeit er den Unfall erlitten hat.[18]

Erleidet ein Versicherungsnehmer bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit einen Unfall, so besteht Rechtsschutz für eine Klage gegen den privaten Unfallversicherer im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung für den privaten Bereich, wenn diese den Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht beinhaltet. Versichert ist in der Unfallversicherung die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers, sie deckt keine Gefahren aus der gewerblichen Tätigkeit.[19]

 

Rz. 42

Eine Begrenzung des Streitwertes (Mindeststreitwert) kennen die ARB 94 und folgende nicht mehr.

 

Rz. 43

Ausgeschlossen ist aber jetzt ausdrücklich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Rechtsschutzvertrag mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer oder dessen beauftragtem Schadenregulierungsunternehmen (§ 3 Abs. 2h ARB 2010).[20]

[11] VerBAV 1983, 306; Harbauer, 8. Aufl., Teil D, Text ARB 75, S. 1088.
[12] Matzen, VersR 1980, 805.
[13] LG Stuttgart VersR 1990, 418.
[14] OLG Köln VersR 1992, 1220.
[15] OLG Stuttgart VersR 1997, 569.
[16] OLG Karlsruhe VersR 1993, 827.
[17] OLG München VersR 2005, 1073 ff.
[18] Anderer Ansicht LG München I zfs 1990, 200; bestätigt OLG München r+s 1992, 203; AG Koblenz VersR 1995, 459.
[19] OLG Hamm zfs 2008, 39 f.
[20] Siehe hierzu ausführlich: Franz/Arnold/Mathy, Aktuelle Fragen zum Versicherungsvertragsrechtsschut...

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