Rz. 23

Ist ein Fahrverbot gem. § 44 StGB verhängt, so kommt bei einem Rechtsmittel gegen das Urteil oder die im Strafbefehl angeordnete Maßnahme eine Beschränkung des Rechtsmittels auf das Fahrverbot nicht in Betracht. Dies folgt aus der Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe. Eine Beschränkung ist wegen der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung des Rechtsfolgenausspruches in der Regel unzulässig.[19]

 

Rz. 24

Umgekehrt ist daran zu denken, dass bei einer durch Urteil oder im Strafbefehl angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis ein – dann allerdings unbeschränktes – Rechtsmittel eingelegt wird mit dem Ziel, dass lediglich ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 S. 2 StGB erreicht werden soll. Ein solches Vorgehen im Wege des Rechtsmittels ist als zulässig anzusehen.[20]

[19] BGHSt. 29, 58; OLG Hamm NZV 2006, 592.
[20] Z.B. NK-GVR/Blum, § 44 StGB Rn 42.

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