Rz. 1

Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren, welche sich speziell auf Maßnahmen beziehen, die im Zusammenhang mit der vorläufigen bzw. abschließenden Entziehung der Fahrerlaubnis und sonstiger hiermit verbundener Maßnahmen einschließlich des Fahrverbotes im Strafverfahren stehen. Weiter werden dargestellt die möglichen Rechtsmittel im OWi- bzw. Bußgeldverfahren, soweit ein Fahrverbot in Rede steht. Nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind dagegen die Rechtsmittel im Allgemeinen.

I. Rechtsmittel gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO

 

Rz. 2

Bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist gegen den Beschluss des erkennenden Gerichtes gemäß §§ 304, 305 S. 2 StPO die Beschwerde zulässig.[1] Beschwerdeberechtigt ist außer dem Beschuldigten die Staatsanwaltschaft, wenn ihr Antrag auf Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt worden ist. Trotz eines laufenden Revisionsverfahrens ist eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in diesem Stadium noch zulässig. Die Entscheidung gem. § 111a StPO ist dann aber nur noch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Eine Prüfung der tatsächlichen Voraussetzung der vorläufigen Entziehungsentscheidung findet deshalb insoweit nicht mehr statt. Somit kommt eine – grundsätzlich mögliche – isolierte Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Revisionsgericht allenfalls bei Ermessensfehlern oder einer Unverhältnismäßigkeit der Führerscheinmaßnahme in Betracht.[2]

 

Rz. 3

Eine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Entscheidung ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.[3]

 

Rz. 4

Auch bei ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung gemäß § 111a StPO zulässig.[4] Sie hat die Rechtswirkung, dass die Inlandsgültigkeit der Fahrerlaubnis während der Wirksamkeit der Entscheidung wegfällt. Jedoch darf, schon wegen der aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Bundesgebiet beschränkten Wirkungen des § 111a StPO, die Fahrerlaubnis (vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Ausstellerstaates) im Ausland weiter genutzt werden. Gegen die Eintragung des entsprechenden Sperrvermerks kommt ebenfalls die Beschwerde in Betracht.

 

Rz. 5

Bei Personen, für die Immunität besteht, setzt die Beschlagnahme des Führerscheins gemäß § 94 Abs. 3 StPO und die Anordnung gemäß § 111a StPO die Aufhebung der Immunität voraus. Bei Abgeordneten erlassen die jeweiligen Parlamente regelmäßig allgemeine Genehmigungen zur Durchführung von Ermittlungsverfahren auch in Verkehrssachen.[5]

[1] Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vgl. Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 17 Rn 33 ff.
[2] Instruktiv OLG Karlsruhe NZV 1999, 345 = DAR 1999, 86 sowie OLG Köln VRS 105, 343; vgl. hierzu auch ausführlich Hentschel, NJW 2000, 696, 705.
[3] NK-GVR/Blum, § 111a StPO Rn 20 m.w.N.
[4] Hentschel/König/Dauer, StPO, § 111a Rn 15.
[5] NK-GVR/Blum, § 111a StPO Rn 26; zu speziellen Problemen der auswärtigen Gesandten vgl. Quarch, Die völkerrechtliche Immunität der Sondermissionen, Diss. jur. Köln 1991.

II. Nicht gewährtes rechtliches Gehör

 

Rz. 6

Ist das gem. § 33 Abs. 3 StPO zu gewährende rechtliche Gehör im Verfahren zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht beachtet, so kann dies mit der Beschwerde angefochten werden.

III. Ablehnung von beantragten Ausnahmen

 

Rz. 7

Wird bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis dem Antrag des Beschuldigten, bestimmte Kraftfahrzeuge von der Sperre auszunehmen, nicht entsprochen, so kann die Entscheidung evtl. partiell mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Rz. 8

Muster 15.1: Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Muster 15.1: Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Amtsgericht _________________________

Az. _________________________

In der Ermittlungssache

gegen _________________________

wegen Trunkenheit im Verkehr

wird gegen den Beschl. v. _________________________, mit dem das Amtsgericht _________________________ die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat,

Beschwerde

eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Führerschein wieder an den Beschuldigten auszuhändigen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Das Gericht geht in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon aus, dass der Beschuldigte der Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB dringend verdächtig ist.

Zur Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration ist Folgendes auszuführen: _________________________.

Auch kann nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen relativer Fahruntüchtigkeit vorliegen.

Im Übrigen liegt allenfalls ein Fahrfehler vor, der auch nüchternen Kraftfahrern ohne weiteres häufig unterläuft. Der Schluss auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist somit nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.[6]

[6] Vgl. auch Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 17 Rn 38.

IV. Chancen und Nachteile einer Beschwerde

 

Rz. 9

Die Praxis zeigt, dass in aller Regel die Anfechtung einer Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO nicht zu empfehlen ist. Einmal ergibt sich dies daraus, dass bei einer Beschwerde sich notwendigerweise eine Verzög...

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