Rz. 152

Gemäß § 5 d) MB BUV 16 sowie § 3 d) MB BUZ 16 sind vom Versicherungsschutz auch die Fälle ausgeschlossen, in denen die Berufsunfähigkeit der versicherten Person durch eine widerrechtliche Handlung des Versicherungsnehmers vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Der Ausschluss soll davon abhalten, den Versicherungsfall auf unlautere Weise herbeizuführen. Allerdings ergeben sich auch Lücken im Schutz der versicherten Person, da es auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person nicht ankommt und der Versicherte schutzlos ist, wenn der Versicherungsnehmer ohne dessen Wissen und Wollen handelt. Derartige Fälle werden jedoch praktisch selten sein.

 

Rz. 153

Für den Ausschluss nach dieser Ziffer muss sich der Vorsatz auf die Herbeiführung der Berufsunfähigkeit als Folge der Handlung beziehen. Auch die Widerrechtlichkeit muss vom Vorsatz umfasst sein.[320] Teilweise knüpfen die verwendeten Bedingungen aber auch an eine grob fahrlässige, widerrechtliche Handlung an, z.B. mit der Klausel:

Zitat

"… durch eine zumindest grob fahrlässige, widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben …"[321]

Nach Einführung des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG könnte zweifelhaft sein, ob eine derartige Regelung noch statthaft ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn man die Regelung der Klausel als Obliegenheit ansieht.

 

Rz. 154

In Fällen der Notwehr oder Selbsthilfe und des rechtfertigenden Notstandes findet die Klausel keine Anwendung, weil es dann an der Widerrechtlichkeit mangelt (§ 227 Abs. 1 BGB, § 34 StGB). Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer in Notwehr handelte, liegt beim Versicherten.[322]

 

Rz. 155

Es wird vertreten, dass unter einer vorsätzlichen Herbeiführung nicht nur aktives Tun, sondern auch Unterlassen fallen soll – jedenfalls wenn die Vornahme der gebotenen Handlung die Berufsunfähigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach verhindert hätte.[323] Dies ist jedoch zu weitgehend, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel so sicherlich nicht verstehen wird.

[320] Neuhaus, N, I, Rn 107.
[321] So z.B. § 3 Nr. 2 f der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung der LVM-Lebensversicherungs-AG. von 9/08.
[322] Neuhaus, N, I., Rn 104.
[323] Neuhaus, N, I., Rn 105.

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