Rz. 68
Die Bedingungen sehen regelmäßig vor, dass die Berufsunfähigkeit ärztlich nachzuweisen ist (§ 2 Abs. 1 MB BUV/BUZ 16). Der ärztliche Nachweis ist aber nicht Voraussetzung für eine Beweiserhebung durch das Gericht, sondern nur für die begehrte Leistung.[135] Der Versicherte hat regelmäßig Arztberichte nicht in der Hand, so dass er sie auch nicht einreichen kann.[136] Üblicherweise übersendet der Versicherer deshalb dem Anspruchserhebenden oder unmittelbar den in Betracht kommenden Ärzten Fragebögen, die dann mit den entsprechenden ärztlichen Feststellungen ausgefüllt werden.
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