Rz. 340

Bei der Pflegebedürftigkeit können sowohl gesundheitliche Änderungen in positiver, als auch in negativer Hinsicht eine Rolle spielen. Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor, so ist nach vielen Bedingungswerken eine Leistungseinstellung gerechtfertigt, wenn der Umfang der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person unter eine bestimmte Punktzahl sinkt.[729] Nach § 9 Abs. 5 MB BUV 16 bzw. § 6 Abs. 5 MB BUZ 16 ist geregelt, dass der Versicherer seine Leistungen herabsetzen oder einstellen kann, wenn sich die Art des Pflegefalls geändert oder sich sein Umfang gemindert hat.

 

Rz. 341

Hat sich die gesundheitliche Situation der versicherten Person so verschlechtert, dass diese nach dem Punktesystem höher gestuft werden muss, ist gemäß § 1 Abs. 3 S. 5 MB BUV 16 bzw. § 1 Abs. 3 S. 4 MB BUZ 16 eine Erhöhung der Rente vorzunehmen.[730] Fällig wird die erhöhte Rente gemäß den MB BUV/BUZ 16 frühestens mit Beginn des Monats, in welchem dem Versicherer die Erhöhung der Pflegestufe mitgeteilt wird.

[729] Nach § 1 Ziff. 6 der Bedingungen für die BUZ-Versicherung der ARAG Lebensversicherungs-AG (Beilage 127 von 1/12) ist z.B. ein Absinken unter 3 Punkte erforderlich, während § 7 der Bedingungen der Provinzial Versicherungen von 01/1998 eine Minderung auf weniger als 4 Punkte als Voraussetzung für die Leistungseinstellung vorsieht.
[730] Vgl. z.B. die Bedingungen für die BUZ-Versicherung der Gerling-Konzern Lebensversicherungs-AG, G-KL BUZ 9801.

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