Rz. 160

Nach § 1 Abs. 6 der MB BUV/BUZ 16 besteht weltweiter Versicherungsschutz. Viele Bedingungswerke beschränken den Versicherungsschutz jedoch auf Versicherte, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Land der Europäischen Union bzw. in enumerativ aufgezählten weiteren Ländern haben, und die sich nicht länger als sechs Monate außerhalb dieser Länder aufhalten. Solche Klauseln beziehen sich im Grundsatz nicht auf bereits festgestellte Ansprüche.

 

Rz. 161

Soweit in den Klauseln – getragen von der Sorge, dass sich in ausgeschlossenen Ländern die Krankheitsrisiken häufen könnten – maßgeblich auf den Aufenthalt der versicherten Person abgestellt wird, ist keine verhüllte Obliegenheit, sondern eine echte Risikoabgrenzung enthalten. Der Versicherungsort ist eine objektive Voraussetzung. Sie ist zwar auch getragen davon, dass der Versicherungsnehmer den Aufenthalt dort nimmt. Im Vordergrund steht aber nicht das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern die Erklärung des Versicherers, bei einem bestimmten ausländischen Wohnort das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht tragen zu wollen. Es soll also das Risiko begrenzt werden.

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