Rz. 3

Bei mehreren Miterben kommt eine Beschränkung des Wirkungskreises auf die den Nachlass betreffenden Interessen eines Miterben in Betracht, wenn bspw. die anderen Miterben die Erbschaft bereits angenommen haben (Teilnachlasspflegschaft).[4] Der Teilnachlasspfleger ist im Verhältnis zu den anderen Miterben an die Kompetenzordnung der §§ 2033 ff. BGB gebunden und tritt innerhalb dieser Kompetenzordnung lediglich an die Stelle des/der unbekannten Miterben.[5] Er muss deshalb auch an der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) mitwirken.[6]

[4] OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 27.10.2015 – 20 W 244/15, FamRZ 2016, 1502; MüKo/Leipold, § 1960 Rn 15; Schulz/Hamberger, § 1 Rn 7, Damrau/Tanck/Boecken, § 1960 Rn 16.
[6] Damrau/Tanck/Boecken, § 1960 Rn 69.

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