Rz. 3
Bei mehreren Miterben kommt eine Beschränkung des Wirkungskreises auf die den Nachlass betreffenden Interessen eines Miterben in Betracht, wenn bspw. die anderen Miterben die Erbschaft bereits angenommen haben (Teilnachlasspflegschaft).[4] Der Teilnachlasspfleger ist im Verhältnis zu den anderen Miterben an die Kompetenzordnung der §§ 2033 ff. BGB gebunden und tritt innerhalb dieser Kompetenzordnung lediglich an die Stelle des/der unbekannten Miterben.[5] Er muss deshalb auch an der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) mitwirken.[6]
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