Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegerbestellung bei nicht konstituierter Erbengemeinschaft

 

Normenkette

BGB §§ 745, 1960 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 2038 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, Abs. 2, § 2354 Abs. 1 Nr. 2, § 2356 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Rendsburg (Beschluss vom 02.04.2014)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG Rendsburg vom 2.4.2014 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.

Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 300.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, ihren Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zurückzuweisen.

Die 1937 geborene Erblasserin ist am ... 2012 in A. unverheiratet und kinderlos verstorben.

Die Beteiligte zu 1. teilte dem AG am 15.11.2012 telefonisch mit, es sei unbekannt, ob ein Testament vorhanden sei, jedenfalls hinterlasse die Erblasserin, bei der es sich um ihre Cousine (mütterliche Verwandtschaftslinie) handele, ein Hausgrundstück in A. Die Beteiligte zu 4., eine weitere Cousine der Erblasserin (väterliche Verwandtschaftslinie) beauftragte die Erben-Ermittlung ... GmbH mit der Ermittlung der Erben nach der Erblasserin. In der Folgezeit meldeten sich weitere Cousinen und Cousins der Erblasserin bei dem AG.

Das Finanzamt ... teilte dem AG unter dem 28.5.2013 mit, nach Aktenlage sei am Todestag der Erblasserin ein Bankguthaben von 217.637 EUR vorhanden gewesen.

Die Beteiligte zu 1. fragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.9.2013 bei dem AG an, ob eine Nachlasspflegschaft eingerichtet worden sei. Sie selbst sei nach der gesetzlichen Erbfolge, die auf der Basis der vorliegenden Informationen zur Anwendung gelange, Miterbin geworden. Ein Sicherungsbedürfnis bestehe grundsätzlich, weil Grundbesitz im Nachlass vorhanden sei. Allerdings werde das Gericht einstweilen gebeten, noch keine Nachlasspflegschaft einzurichten, wenn eine solche noch nicht eingerichtet worden sei. Das AG teilte auf dieses Schreiben unter dem 17.9.2013 mit, dass keine Nachlasspflegschaft eingerichtet worden sei, da zumindest eine Erbin, nämlich die Beteiligte zu 1., bekannt sei.

Unter dem 1.10.2013 beantragte die Beteiligte zu 1. sodann die Einrichtung der Nachlasspflegschaft zum Zweck der Erbenermittlung und der Sicherung des Nachlasses. Sie selbst habe nämlich - so ihre Begründung - keinerlei Zugriff auf den Nachlass der Erblasserin. Von dem Grundbesitz der Erblasserin wisse sie nur aus einem Anschreiben der Stadt A.. Zwischenzeitlich sei sie mehrfach von der Erbenermittlung ... GmbH angeschrieben worden die auf eine Vergütungsvereinbarung dränge. Es sei jedoch bekannt, dass ein durch das Gericht bestellter Nachlasspfleger im Rahmen seiner Tätigkeit niedrigere Vergütungsansprüche gegen den Nachlass begründen werde, die insofern den Erbteil des jeweiligen Miterben weitgehend unangetastet lassen würden. Deshalb sei die Beauftragung einer Erbenermittlungsgesellschaft, die 33,33 % des auf den jeweiligen Erben entfallenden Erbteils verlange, verfrüht. Letztlich sei bis zum heutigen Tage die exakte Zusammensetzung der Erbengemeinschaft unbekannt geblieben und diese deshalb nicht handlungsfähig, weshalb zum Zweck der Sicherung des Nachlasses ein Nachlasspfleger zu bestellen sei.

Die Rechtspflegerin des AG teilte der Beteiligten zu 1. unter dem 25.10.2013 mit, dass kein Bedürfnis für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft bestehe, weil mehrere - dort aufgeführte - Personen als Erben nach der Erblasserin in Betracht kommen würden und einer der Erbinnen auch bereits eine Erbenermittlungs-GmbH beauftragt habe. Auch die unvollständige Erbengemeinschaft könne dafür sorgen, das Grundvermögen zu sichern und zu verwalten.

Unter dem 21.2.2014 meldete sich eine von der Erben-Ermittlungs-... GmbH beauftragte Rechtsanwältin in Untervollmacht für die Beteiligten zu 3., 4. und 5. Sie beantragte zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere der in den Nachlass gefallenen Immobilie, einen Nachlasspfleger zu bestellen. Sie führte an, es sei bereits dreimal versucht worden, in das betreffende Haus einzubrechen. Alle Fenster im Kellergeschoss seien eingeschlagen bzw. zerbrochen und es sei sogar einmal versucht worden, ein Feuer zu legen. Zudem seien laufende Kosten und Rechnungen für die Immobilie zu zahlen. Bevor durch Erteilung eines Erbscheins die Erbfolge nicht geklärt und eine funktionierende Erbengemeinschaft nicht hergestellt sei, hätten die Mandanten aber keine Möglichkeit, den Nachlass zu sichern. Auf dem Konto der Erblasserin solle sich indes ein nicht unerheblicher Betrag befinden, so dass Zahlungen von dem Konto beglichen werden könnten. Es müsse auch aufgeklärt werden, welche Kontobewegungen es seit dem Erbfall gebe und ob hier Rückforderungsansprüche bestünden. Alle von der Rechtsanwältin nicht vertretenen potentiellen Erben seien über die Beantragung der Bestellung eines Nachlasspflegers informiert worden.

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