Rz. 2

Neben der gleichmäßigen und bestmöglichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 S. 1 Alt. 1 InsO) hat der Gesetzgeber in der InsO auch den Erhalt des Unternehmens als Ziel des Insolvenzverfahrens vorgesehen (vgl. § 1 S. 1 Alt. 2 InsO). Um dem Nachdruck zu verleihen, hält die InsO Werkzeuge und Regelungen bereit, die den Erhalt des Unternehmens unterstützen. So trifft den vorläufigen Verwalter eine Fortführungspflicht (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO) und eine ganze Reihe an Verfahrensarten, wie das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO, die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO und das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO haben gerade den zumindest teilweisen Erhalt des Unternehmens zum Ziel.

 

Rz. 3

Bei allen Bemühungen um eine Fortführung des insolventen Unternehmens steht jedoch die Kostendeckung und somit der Personalabbau deutlich im Vordergrund. Dabei ist zu beachten, dass eine finanzielle Krise dem Unternehmer grundsätzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung vermittelt. Das ist nichts Ungewöhnliches, bedenkt man, dass ein bloßer Liquiditätsengpass dem Unternehmer auch im Allgemeinen kein Sonderrecht zur Kündigung seiner Verträge einräumt.

 

Rz. 4

Durch den Eröffnungsbeschluss werden sämtliche vertraglichen Schuldverhältnisse – mit Ausnahme der Arbeitsverträge – ohne weiteres suspendiert.[6] Der Schuldner hat gegen die aus ihnen resultierenden Erfüllungsansprüche eine dauerhafte Einrede – die Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar. Bei beidseits unerfüllten Verträgen kann gem. § 103 InsO allein der Insolvenzverwalter wählen, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht. Arbeitsverträge, die nicht zuvor bereits wirksam gekündigt waren, bleiben demgegenüber grundsätzlich über den Eröffnungszeitpunkt hinaus erhalten, vgl. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO. Sie sind insoweit also privilegiert. Sie können auch im eröffneten Verfahren nur ordentlich gekündigt werden.

[6] Vgl. BGH v. 25.4.2002, NZI 2002, 375; die früher geltende Erlöschenstheorie wurde damit aufgegeben.

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