Rz. 49

Das Insolvenzgeld wird gewährt, wenn eines der folgenden drei Insolvenzereignisse eingetreten ist:

die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels einer kostendeckenden Masse (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III),
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III) oder
die vollständige Betriebseinstellung bei vorliegender Insolvenz, jedoch ohne dass ein Insolvenzantrag gestellt würde (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III); dies gilt jedoch nur dann, wenn die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kam.[56]
 

Rz. 50

Darüber hinaus muss es sich um ein inländisches Beschäftigungsverhältnis handeln (§ 165 Abs. 1 S. 1 SGB III), ohne dass der Arbeitnehmer allerdings seinen Wohnsitz notwendigerweise im Inland haben muss. Ein i.S.d. § 4 SGB IV ins Ausland entsandter Arbeitnehmer hat demzufolge ebenfalls einen Anspruch auf Insolvenzgeld, sog. "Ausstrahlung" des Sozialversicherungsrechts.[57]

Ein Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht im Inland jedoch auch dann nicht, wenn es sich um ein ausländisches Insolvenzereignis handelt.

 

Rz. 51

Schließlich ist die Auszahlung des Insolvenzgeldes davon abhängig, dass der Arbeitnehmer während des Insolvenzgeldzeitraumes auch tatsächlich seine Arbeitskraft eingesetzt und nicht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat. Wählt er das Zurückbehaltungsrecht, so kann er allenfalls das niedrigere Arbeitslosengeld beanspruchen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber ihn freigestellt hat. Die Beweislast trägt der Arbeitnehmer.

[56] Vgl. Arens/Brand, § 3 Rn 199 ff.
[57] Vgl. BeckOK-Sozialrecht/Plössner, § 165 SGB III Rn 7.

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