Rz. 76

Wie bereits bei Rdn 21 geschildert, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über, der damit auch vollumfänglich in die Arbeitgeberstellung einrückt. Ihn treffen daher auch alle Rechte und Pflichten des insoweit verdrängten Vertragsarbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, einschließlich des Rechts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Er hat daher z.B. auch die Pflicht, ein Zeugnis zu erstellen, sofern das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.[68]

Klagen gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters sind daher selbstverständlich gegen diesen als Partei kraft Amtes zu richten, nicht gegen den bisherigen Vertragsarbeitgeber. In der Eigenverwaltung verbleibt die Verfügungsgewalt hingegen beim eigenverwaltenden Insolvenzschuldner. Dieser muss also weiterhin alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis selbst ausüben und auch selbst Kündigungen aussprechen, § 80 Abs. 1 InsO findet keine Anwendung. Die Vorschriften zur Erleichterung der Sanierung, die §§ 113128 InsO, gelten prinzipiell auch für den eigenverwaltenden Schuldner, teilweise allerdings mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Sachwalters benötigt wird, vgl. § 279 InsO.[69]

Klagen gegen die Kündigung des Insolvenzschuldners, also des Vertragsarbeitgebers, sind daher konsequenterweise gegen diesen zu richten, insofern gelten keine Besonderheiten.

[68] Nerlich/Römermann/Wittkowski/Kruth, § 80 Rn 104, 109.
[69] Vgl. Röger, § 2 Rn 143.

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