Rz. 13

Die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde erfolgt durch eine öffentliche Bekanntmachung. So erklärt der Vollmachtgeber nach Widerruf der Vollmacht, dass von der Vollmachtsurkunde keine Wirkung mehr ausgeht. Diese Erklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung (§§ 185 ff. ZPO) geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden muss (§ 176 Abs. 1 S. 1 Hs. 2. BGB).[18] Aus diesem Grund ist die Mitwirkung des Gerichts erforderlich. Meist erfolgt die Veröffentlichung nach § 186 Abs. 2 S. 1 1. Alt. ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.[19]

[18] AG Bonn, Beschl. v. 3.5.2019 – 33 II 9/19, BeckRS 2019, 22460.

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