Rz. 9

Das Amtsgericht prüft die formalen Voraussetzungen der Antragstellung und bewilligt die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung im Anschluss. Die nach §§ 186 f. ZPO erforderlichen Anordnungen werden von Amts wegen getroffen (bspw. öffentliche Zustellung durch Aushang oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem).[13] Eine Unzulässigkeit des Antrags wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wird nur in Ausnahmesituationen erwogen, weil eine von der Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr ausgehende Legitimationswirkung nicht mehr zu erwarten ist, bspw. dann, wenn eine befristete Vollmacht unzweifelhaft durch Zeitablauf erloschen ist.[14]

 

Rz. 10

Das Amtsgericht nimmt keine materielle Prüfung vor, ob die Vollmacht wirklich erloschen ist oder nicht.[15] Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vollmachtsurkunde eine Unwiderruflichkeitsklausel zu entnehmen ist, da selbst eine unwiderrufliche Vollmacht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden kann.[16] Der Grund für die fehlende materielle Prüfung ist, dass es sich bei dem Verfahren der Kraftloserklärung der Vollmacht um ein privates Gestaltungsgeschäft des Vollmachtgebers handelt, der zu diesem – im Gegensatz zum Aufgebotsverfahren – lediglich die Mitwirkung des Gerichts bedarf. Sollte eine unwiderrufliche Vollmacht vorliegen und wird das Verfahren der Kraftloserklärung dennoch durchgeführt, so ist die Kraftloserklärung unwirksam (§ 176 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 11

Hinsichtlich der Problematik "Unwiderruflichkeit einer Vollmacht" wird auf die Ausführungen im vorherigen Kapitel (siehe § 14 Rdn 3) verwiesen. Bei dem Vorliegen einer Generalvollmacht in Form einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine vereinbarte Unwiderruflichkeitsabrede unzulässig ist.

 

Rz. 12

Das Amtsgericht entscheidet durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG). Gegen den Beschluss, die Kraftloserklärung zu verweigern, kann der Vollmachtgeber Beschwerde einlegen (§§ 58 ff. FamFG). Der Bevollmächtigte wird durch die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Kraftloserklärung des Vollmachtgebers nicht in seinem subjektiven Recht betroffen und ist deshalb nicht befugt, im eigenen Namen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde zu erheben.[17] Auch im Rahmen einer Beschwerde werden die materiellen Voraussetzungen des Erlöschens der Vollmacht nicht überprüft.

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