Rz. 55

Hat der VR eine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht, so kann er diese nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern. Für die Berechnung der Höhe des Rückforderungsanspruchs gelten die Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsart. Bedeutung erlangt der Rückforderungsanspruch hauptsächlich bei der Invaliditätsleistung (vgl. § 5 Rn 88 ff.).

 

Rz. 56

Der VR trägt die Beweislast[31] für seinen Anspruch, also für die Überzahlung. In der Praxis ergeben sich Rückforderungsprozesse insbesondere nach Neubemessung des Invaliditätsgrades, Obliegenheitsverletzungen des VN oder der Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung bei Antragstellung.

 

Rz. 57

Der VN bzw. die VP können allerdings grundsätzlich auch eine Entreicherung einwenden, für welche sie beweispflichtig sind. Hat der VR mit einem qualifizierten Vorbehalt (z.B. ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht) gezahlt, entfällt diese Möglichkeit.[32]

 

Rz. 58

Neben der Rückzahlung kommt auch eine Aufrechnung mit anderen Forderungen des VR in Betracht, z.B. mit Prämienrückständen.

[31] Vgl. auch OLG Hamm v. 1.3.2006 – 20 U 182/05, VersR 2006, 1674 = r+s 2007, 33 = zfs 2007, 99.
[32] BGH v. 16.7.2003 – IV ZR 310/02, zfs 2003, 558 = VersR 2003, 1165.

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