Rz. 88

 

Ziff. 9.4 AUB 08/99

§ 11 IV AUB 94/88

§ 13 (3) a) AUB 61

§ 188 VVG n.F.

Die Begriffe Neufeststellung, Neubemessung und Neufestsetzung werden synonym gebraucht, wenn von der in den AUB festgelegten Überprüfung des Invaliditätsgrades gesprochen wird. Die Regelungen zur Neufeststellung in den AUB und dem VVG n.F. sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet haben der VN und der VR das Recht, einen festgestellten Invaliditätsgrad durch eine weitere ärztliche Begutachtung überprüfen zu lassen. Möglich ist dies jährlich. In der Praxis bedeutet dies, dass bis zu drei Begutachtungen in einem Schadenfall möglich sind.

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