Rz. 38
Die VR versuchen vielfach ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten in den Prozess einzubringen und die darin getroffenen Aussagen für die Gerichtsentscheidung heranzuziehen. Zweck ist es, eine gerichtliche Beweisaufnahme entbehrlich zu machen. Dieses Vorgehen wird von vielen Gerichten grundsätzlich abgelehnt und ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben. Das Parteigutachten ist kein Urkundsbeweis für die Richtigkeit der darin getroffenen ärztlichen Stellungnahme, sondern nur dafür, dass sich der Sachverständige entsprechend geäußert hat.[22]
Rz. 39
Teilweise wird die Nutzung des Gutachtens als qualifizierter Parteivortrag gewertet und auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet. Dafür kommen Fallkonstellationen in Betracht, in denen sich die Beweisfrage alleine schon aufgrund dieses qualifizierten Parteivortrags beantworten lässt. Die Verwertung des außergerichtlich eingeholten Gutachtens soll dann ohne weitere Beweisaufnahme möglich sein.[23] Dazu ist es erforderlich, dass beide Parteien sich über die im Gutachten festgehaltenen Befunde einig sind und diese Feststellungen auch nicht substantiiert angegriffen haben.[24]
Rz. 40
Die Verwertung eines außergerichtlich eingeholten Parteigutachtens weist grundsätzliche Schwierigkeiten auf, denn gerade dieses Gutachten hat nicht zur Einigung zwischen VN und VR geführt. Andererseits ist es auch schwer verständlich, wenn ein von kompetenten Sachverständigen erstelltes Gutachten durch einfaches Bestreiten seitens des VN nicht verwertet werden könnte. Im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens muss sich der vom Gericht bestellte Gutachter mit den Aussagen des Parteigutachtens auseinandersetzen. (vgl. Rn 43) Für eine alleinige Verwendung eines Parteigutachtens ohne weitere Beweisaufnahme sind strenge Maßstäbe anzulegen, damit der Grundsatz des rechtlichen Gehörs für beide Parteien gewahrt bleibt.
Rz. 41
Folgende Voraussetzung wird man hierfür fordern müssen:
▪ | Anforderungen an das Gutachten:
|
||||||||
▪ | Voraussetzung auf Klägerseite
|
||||||||
▪ | Anforderungen an das Gericht:
|
Rz. 42
Unter diesen engen Voraussetzungen ist im Einzelfall die Verwertung eines Parteigutachtens ohne weitere Beweisaufnahme möglich.[25]
Hinweis
Kann einem umfassenden, außergerichtlichen Gutachten kein sinnvolles Argument entgegenhalten werden, dann sollte man vor Klageerhebung mit dem Mandanten über den Sinn bzw. die geringen Erfolgsaussichten der Klage sprechen und ggf. davon abraten.
Ansonsten muss genau darauf geachtet werden, die Klage hinreichend substantiiert vorzutragen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen