Rz. 658
▪ | Zuständigkeit: Gericht der Ehesache (§ 23a Abs. 1, 23b GVG, § 122 FamFG) | ||||||||||||||||||||
▪ | Rubrum: Parteibezeichnung (nur die beteiligten Eheleute, nicht auch Dritte) | ||||||||||||||||||||
▪ | Antrag: Im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung, dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin einen Kostenvorschuss in Höhe von … EUR zu zahlen. | ||||||||||||||||||||
▪ | Die Begründung muss beinhalten:
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