Rz. 658

Zuständigkeit: Gericht der Ehesache (§ 23a Abs. 1, 23b GVG, § 122 FamFG)
Rubrum: Parteibezeichnung (nur die beteiligten Eheleute, nicht auch Dritte)
Antrag: Im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung, dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin einen Kostenvorschuss in Höhe von … EUR zu zahlen.

Die Begründung muss beinhalten:

Hinweise auf anhängige Ehesachen, ggf. Aktenzeichen des familiengerichtlichen Verfahrens
Statustatsachen
Materiellrechtliche Anspruchsgrundlage, Vorschussbedürftigkeit der antragstellenden Partei (eigene Einkommensverhältnisse, ggf. Vermögenslosigkeit)
Falls Vermögen vorhanden: Darlegung, weshalb keine Anrechnung
Vorschussfähigkeit des Antragsgegners, Darstellung seiner Einkommensverhältnisse/Vermögensverhältnisse
Regelungsbedürfnis (gegeben, wenn nach Aufforderung nicht gezahlt wird)
Glaubhaftmachung, Beweismittel, Einkommensnachweise, Steuerbescheide etc., eidesstattliche Versicherung der antragstellenden Partei
Berechnung des Vorschusses
Nachweis, dass vergeblich zur Unterhaltszahlung aufgefordert worden ist

Sollten gleichzeitig mit dem Vorschuss für das Eheverfahren auch Vorschüsse für einstweilige Anordnungen z.B. zum Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt verlangt werden, ist/sind für den Kostenvorschuss für Kindesunterhalt

  • die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes (§ 1601 BGB) darzulegen,
  • des Weiteren die Barunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils vorzutragen (§§ 1606 Abs. 3 S. 2, 1612 Abs. 1 BGB),
  • darzustellen, dass das Kind kein eigenes Vermögen hat, ggf. geringes Vermögen nicht einzusetzen ist,
  • die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners darzulegen,
  • ebenfalls die Glaubhaftmachung durch Beweismittel, Steuerbescheide, Lohnbescheinigungen etc. (wie vor) erforderlich.

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