Rz. 302

Ist das Einkommen des anderen Ehegatten nicht bekannt und hat er außergerichtlich auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist aber im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO. Mit ihm wird auch der – zunächst noch unbeziffert geltend gemachte – Zahlungsanspruch rechtshängig.

 

Rz. 303

Falls das Einkommen des Antragsgegners jedenfalls einigermaßen bekannt ist, sollte sofort ein Zahlungsantrag gestellt werden, darin ein bestimmtes Einkommen des Antragsgegners behauptet und auf der Basis dieses behaupteten Einkommens der Unterhalt geltend gemacht werden. Das Gericht hat das vom Antragsteller behauptete Einkommen als richtig zu unterstellen, es sei denn, der Antragsgegner weist ein geringeres Einkommen nach.[490] Die u.U. zeitaufwändige erste Stufe eines Stufenantrags und die danach vielleicht sogar noch erforderliche Vollstreckung aus dem Auskunftstitel werden umgangen; der Antragsgegner muss nicht zur Erfüllung einer Auskunftspflicht, sondern zu seiner eigenen Rechtsverteidigung Auskunft erteilen. Das mit einer überhöhten Unterhaltsforderung verbundene Kostenrisiko ist wegen § 243 Nr. 2 FamFG – Kosten trägt nach billigem Ermessen unabhängig vom Verfahrensergebnis der Unterhaltsschuldner, wenn er keine oder keine ausreichende Auskunft erteilt hatte, – im Fall einer nachvollziehbaren Zahlungsforderung zumindest weitestgehend weggefallen. Es kann aber auch sein, dass das tatsächliche Einkommen über dem behaupteten liegt und deshalb nur zu geringer Unterhalt geltend gemacht wird;[491] deswegen sollte ein solcher Antrag als Teilantrag bezeichnet werden, so dass Nachforderungen möglich bleiben.

 

Rz. 304

 

Beachten!

Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne ein Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden. Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt.

Ist bereits oder noch ein Scheidungsverfahren anhängig oder hierfür VKH beantragt, sollte die einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG im Scheidungsverfahren[492] beantragt werden. Sie gilt gemäß §§ 119, 56 FamFG, bis eine andere Regelung (Entscheidung oder Vereinbarung) wirksam wird;[493] sie wird ferner gemäß §§ 119, 56 Abs. 2 unwirksam, wenn der Hauptsacheantrag zurückgenommen, rechtskräftig abgewiesen oder übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Auf diese Weise lässt sich also – ggf. auch nur wegen eines Teilbetrags – kurzfristig ein Titel schaffen.

Hat dieser einen auch für die nacheheliche Zeit annehmbaren Inhalt, braucht für den Gläubiger zunächst nichts weiter unternommen zu werden.[494] Ist der Unterhalt nach Ansicht des Schuldners zu hoch festgesetzt worden, kann er zunächst mit einem Abänderungsantrag gemäß §§ 119, 54 FamFG und bei Ablehnung dieses Antrags mit einem negativen Feststellungsantrag aktiv werden (siehe Rdn 526 ff.); das gilt nicht für die einstweilige Anordnung im isolierten Unterhaltsverfahren, da das Unterhalts-Hauptsacheverfahren fortgesetzt und auf diese Weise eine anderweitige Regelung erreicht werden kann.

 

Rz. 305

Muster 15.43: Trennungsunterhalt wg. Kindesbetreuung, Auskunftsantrag/Stufenantrag

 

Muster 15.43: Trennungsunterhalt wg. Kindesbetreuung, Auskunftsantrag/Stufenantrag

An das Amtsgericht

– Familiengericht –
_____

Antrag

der Frau _____, _____ (Anschrift),

– Antragstellerin –,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn _____, _____ (Anschrift),

– Antragsgegner –,

wegen Ehegatten-Trennungsunterhalt.

Für die von uns vertretene Antragstellerin wird beantragt:

I.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über

1. sein Vermögen am _____,
2. seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in der Zeit vom _____ bis _____ (12 Monate),
3. seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen (ggf.) aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom _____ bis _____,

und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage

a) der Bezügemitteilungen seines Arbeitgebers für die Monate _____;
b) der Einkommensteuererklärung für das Jahr _____ einschließlich der Anlagen L (Land- und Forstwirtschaft), GSE (Gewerbebetrieb/Selbstständige Arbeit), N (Nichtselbstständige Arbeit), KAP (Kapitalvermögen), V (Vermietung und Verpachtung) und SO (Sonstige Einkünfte) sowie der etwaigen Bilanz nebst der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der etwaigen Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr _____;
c) der Bescheinigungen von Banken, Sparkassen, Bausparkassen, sonstigen Geldinstituten, Versicherungen und sonstigen Unternehmen über die in den Jahren _____ erzielten Erträge aus Kapitalve...

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