Rz. 270

Hat der Gläubiger kein Einkommen, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre, so kann ihm ein fiktives Einkommen in der Höhe entgegengehalten werden, wie es in zumutbarer Weise erzielbar wäre. Besonderheiten des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtigen.[439] Auch kann ein fiktives Einkommen nicht allein mit der Begründung angesetzt werden, der Gläubiger habe sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht; es muss zusätzlich für ihn auch eine reale Beschäftigungschance bestehen.[440]

[439] Siehe auch BVerfG FamRZ 2007, 273; BVerfG FamRZ 2008, 1145; BVerfG FamRZ 2010, 793 (nur nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand objektiv erzielbares Einkommen) sowie BVerfG FamRZ 2010, 183 und BVerfG FamRZ 2010, 626 (kein Pauschalansatz von Einkommen, sondern nur subjektiv und objektiv konkret mögliches Einkommen). Umfassender Überblick bei Wönne, FF 2013, 476.
[440] BGH FamRZ 2008, 2104; BGH FamRZ 2009, 314. BVerfG FamRZ 2010, 793. BGH NJW 2014, 932: Strenge Maßstäbe sind anzulegen. Dabei ist gemäß BGH FamRZ 2012, 517 auch darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sich der Gläubiger nicht nur um eine Vollzeitstelle ausreichend und vergeblich bemüht hat, sondern auch um eine geringfügige Beschäftigung ("Mini-Job") und um eine Tätigkeit im Rahmen der Gleitzone gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV ("Midi-Job").

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