Rz. 291

Es kann entweder im Zusammenhang mit einem Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt werden oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden muss. Gemäß § 114 Abs. 3 Nr. 1 FamFG gilt kein Anwaltszwang, während im Unterhalts-Hauptsacheverfahren Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG. Wird eine isolierte einstweilige Anordnung erlassen, muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten.

Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt.

Ist bereits oder noch ein Scheidungsverfahren anhängig oder hierfür VKH beantragt, sollte die einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG dort beantragt werden. Denn die im Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung gilt – anders als eine Endentscheidung betreffend den Trennungsunterhalt – gemäß §§ 119, 56 FamFG über die Ehescheidung hinaus,[479] bis eine andere Regelung (Entscheidung oder Vereinbarung) gemäߧ 56 Abs. 1 S. 2 FamFG wirksam wird; sie wird ferner gemäß §§ 119, 56 Abs. 2 unwirksam, wenn der Hauptsacheantrag zurückgenommen, rechtskräftig abgewiesen oder übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Auf diese Weise lässt sich also – ggf. auch nur wegen eines Teilbetrags – kurzfristig ein Titel schaffen. Hat dieser einen auch für die nacheheliche Zeit annehmbaren Inhalt, braucht für den Gläubiger zunächst nichts weiter unternommen zu werden.[480]

Wenn nur zu geringer Unterhalt durch einstweilige Anordnung zugesprochen worden ist, kann

Abänderung gemäß §§ 119, 54 FamFG beantragt,[481]
bei einer isolierten einstweiligen Anordnung ein Antrag auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens gemäß § 52 FamFG gestellt,
bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Unterhaltsverfahren das Hauptsache-Antragsverfahren fortgeführt und
bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren auch noch ein gesonderter Unterhaltsantrag isoliert (für Trennungsunterhalt) oder im Scheidungsverbund (für nachehelichen Unterhalt) gestellt werden.

Der Änderungsbeschluss oder die Endentscheidung (Beschluss, früher Urteil) stellt dann eine "anderweitige Regelung" i.S.d. §§ 119, 56 FamFG dar, die die einstweilige Anordnung wegfallen lässt.

Ist der Unterhalt nach Ansicht des Schuldners zu hoch festgesetzt worden, kann er zunächst mit einem Abänderungsantrag gemäß §§ 119, 54 FamFG und bei Ablehnung dieses Antrags mit einem negativen Feststellungsantrag aktiv werden (siehe Rdn 526 ff.); das gilt nicht für die einstweilige Anordnung im isolierten Unterhaltsverfahren, da das Unterhalts-Hauptsacheverfahren fortgesetzt und auf diese Weise eine anderweitige Regelung erreicht werden kann.

[479] Die in einem isolierten Trennungsunterhaltsverfahren erlassene einstweilige Anordnung wird hingegen mit Rechtskraft der Scheidung gegenstandslos, OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1687 m.w.N.
[480] Sofern der Gläubiger bisher im Rahmen der Familienversicherung kostenfrei über den Schuldner krankenversichert war, muss für die Zeit nach Scheidung der Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der Versicherungskosten zusätzlich geltend gemacht werden; denn die kostenfreie Mitversicherung entfällt mit Rechtskraft der Scheidung.
[481] Eine solche Abänderung ist – wenn die einstweilige Anordnung im Scheidungsverfahren ergangen war – nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses nicht mehr möglich, BGH NJW 1983, 1330.

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