Rz. 353
Der nach der Differenzmethode[560] ermittelte Unterhalt macht 3/7 (nach den SüdL 45 %) der Differenz der beiderseitigen, unterhaltsrelevanten Arbeitseinkünfte aus.
Hat ein Ehegatte Einkommen ohne aktuelle Erwerbstätigkeit (z.B. Rente, Pension, Vermögenseinkommen), so werden insoweit 50 % angesetzt.
▪ | Gibt es solches arbeitsunabhängiges Einkommen beim Schuldner, so wird in einem ersten Schritt der vorläufige Unterhalt mit 50 % seines Einkommens angesetzt und darauf werden im zweiten Schritt 3/7 (nach den SüdL 45 %) des Gläubiger-Arbeitseinkommens angerechnet. |
▪ | Hat der Gläubiger solches Einkommen ohne aktuelle Erwerbstätigkeit, macht der vorläufige Unterhalt 3/7 (nach den SüdL 45 %) des Schuldner-Arbeitseinkommens aus, worauf 50 % des arbeitsunabhängigen Gläubiger-Einkommens angerechnet werden. |
Ist nach der Abzugsmethode[561] zu rechnen, so wird zunächst ein vorläufiger Unterhalt nur aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners ermittelt. Hiervon werden nicht nur 3/7, sondern 6/7 (nach den SüdL 90 %) des eigenen Arbeitseinkommens des Gläubigers abgezogen, bei Einkommen des Gläubigers ohne aktuelle Erwerbstätigkeit (z.B. Rente, Pension, Vermögenseinkommen) nicht nur 50 %, sondern 100 %.
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