Rz. 353

Der nach der Differenzmethode[560] ermittelte Unterhalt macht 3/7 (nach den SüdL 45 %) der Differenz der beiderseitigen, unterhaltsrelevanten Arbeitseinkünfte aus.

Hat ein Ehegatte Einkommen ohne aktuelle Erwerbstätigkeit (z.B. Rente, Pension, Vermögenseinkommen), so werden insoweit 50 % angesetzt.

Gibt es solches arbeitsunabhängiges Einkommen beim Schuldner, so wird in einem ersten Schritt der vorläufige Unterhalt mit 50 % seines Einkommens angesetzt und darauf werden im zweiten Schritt 3/7 (nach den SüdL 45 %) des Gläubiger-Arbeitseinkommens angerechnet.
Hat der Gläubiger solches Einkommen ohne aktuelle Erwerbstätigkeit, macht der vorläufige Unterhalt 3/7 (nach den SüdL 45 %) des Schuldner-Arbeitseinkommens aus, worauf 50 % des arbeitsunabhängigen Gläubiger-Einkommens angerechnet werden.

Ist nach der Abzugsmethode[561] zu rechnen, so wird zunächst ein vorläufiger Unterhalt nur aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners ermittelt. Hiervon werden nicht nur 3/7, sondern 6/7 (nach den SüdL 90 %) des eigenen Arbeitseinkommens des Gläubigers abgezogen, bei Einkommen des Gläubigers ohne aktuelle Erwerbstätigkeit (z.B. Rente, Pension, Vermögenseinkommen) nicht nur 50 %, sondern 100 %.

[560] Sie gilt auch für Ertrag aus Erlös beim Verkauf des früheren Familienwohnheims, selbst wenn früher die Belastungen dem Wohnwert entsprachen, BGH FamRZ 2001, 1140, für Ertrag aus Zugewinnausgleich, BGH FamRZ 2002, 88, und ebenso für auf dem Versorgungsausgleich (nicht auf dem Vorsorgeunterhalt, BGH FamRZ 2003, 848) beruhendes Renteneinkommen, BGH FamRZ 2002, 88 (selbst für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner noch Erwerbseinkommen hat, zweifelhaft); nach BGH FamRZ 2001, 1693 und BGH FamRZ 2004, 1170 auch für fiktives Einkommen wegen Versorgung des neuen Partners, nach BGH FamRZ 2003, 434 auch für fiktiv anzusetzendes Erwerbseinkommen.
[561] Sie gilt z.B. für den Fall, dass der Gläubiger bisher in der Ausbildung war und jetzt erstmals verdient, ferner, wenn nach der Trennung Einkommen aus Erbschaft oder Schenkung hinzugekommen ist, Büttner/Niepmann, NJW 2003, 2494. Siehe auch BGH FamRZ 2003, 848 für Renteneinkommen aus Vorsorgeunterhalt.

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