Rz. 534

Zuständig ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Gläubigers. Ist das Scheidungsverfahren noch rechtshängig, so ist das hiermit befasste Familiengericht zuständig.
Ein Antrag gegen in einer einstweiligen Anordnung titulierten Unterhalt eines minderjährigen Kindes miteinander verheirateter Eltern ist gemäß § 1629 Abs. 2 und 3 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung gegen den das Kind betreuenden Elternteil zu richten, danach – und bei nicht miteinander verheirateten Eltern – gegen das Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten, beim gemeinsamen Sorgerecht durch den betreuenden Elternteil.
Der Antrag kann natürlich auch eingeschränkt – Reduzierung des Unterhalts – gestellt werden.
Sofern das Einkommen des Gläubigers nicht bekannt ist und er außergerichtlich die Auskunft verweigert, kann Stufenantrag gemäß § 254 ZPO gestellt werden.

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