Rz. 149

Schließlich ist die Einschränkung möglich, den Zugewinnausgleich ausschließlich für die Zeit ab der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes durchzuführen.[249] In einem solchen Fall formuliert man wie folgt:

Muster 15.25: Zugewinnausgleich ab Geburt eines Kindes

 

Muster 15.25: Zugewinnausgleich ab Geburt eines Kindes

Die Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs wird unwirksam, wenn einer von uns wegen der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt. In diesem Fall ist der Zugewinnausgleich für die Zeit ab der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes durchzuführen, nicht jedoch für den Zeitraum davor; das bis dahin während der Ehe erworbene Vermögen ist nicht ausgleichspflichtiges Anfangsvermögen.

[249] FamRMandat Familienvermögensrecht/Horndasch, § 2 Rn 224 ff.

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