Rz. 621

Die gesetzliche Formulierung zur Vollstreckung entspricht der Vorschrift des § 929 Abs. 1 ZPO, wonach eine Vollstreckungsklausel nur dann als notwendig erachtet wird, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.

 

Rz. 622

Für Gewaltschutzsachen finden sich in § 53 Abs. 2 FamFG Sonderregelungen, wonach die Vollstreckung schon vor der Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. Es reicht hier also schon der Erlass der Anordnung, wobei innerhalb des Beschlusses die Vollstreckbarkeit vor der Zustellung an den Verpflichteten auch tatsächlich mit erwähnt werden sollte.

 

Rz. 623

Mit nicht anfechtbarem Beschluss kann das die einstweilige Anordnung erlassende Gericht bzw. bei eingelegtem Rechtsmittel auch das Rechtsmittelgericht auf Antrag im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Änderung oder Aufhebung nach § 54 Abs. 1, 2 FamFG die Vollstreckung aussetzen oder beschränken (§ 55 Abs. 1 FamFG).

Ein isolierter Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ist also nicht möglich, sondern steht immer nur im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf – etwa einem Antrag nach § 54 Abs. 1 oder 2 FamFG oder im Zusammenhang mit einer zulässigen Beschwerde in den Fällen des § 57 FamFG.

Auch wenn ein solcher Aussetzungs- bzw. Beschränkungsbeschluss unanfechtbar ist, tritt er mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf selbst außer Kraft, da mit dem Rechtsbehelf entweder eine Änderung der einstweiligen Anordnung eintritt oder eine Bestätigung derselben erfolgt.

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