Rz. 9

Eine Ehe kann nicht nur durch Scheidung aufgelöst werden, sondern auch durch Aufhebung der Ehe, §§ 1313 ff. BGB. Ist eine Eheschließung durch wesentliche formale oder materiellrechtliche Mängel behaftet, kann sie aufgehoben werden. Die Gründe für eine Aufhebbarkeit sind abschließend in § 1314 BGB aufgezählt und betreffen entweder Voraussetzungen zur Eheschließung oder bestimmte Tatbestände, die auf Willensbildung bezogen sind oder Motive zur Eheschließung betreffen. Treffen solche Gründe zu, ist der Antrag durch den Berechtigten gerichtlich geltend zu machen, § 1316 BGB.[14]

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