Rz. 202

Muster 15.34: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt)

 

Muster 15.34: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt)

Sehr geehrter Herr _____,

Ihre Ehefrau (bzw.: geschiedene Ehefrau, bei nicht verheiratet gewesenen Eltern: Frau _____) wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, die Unterhaltsansprüche der bei ihr lebenden Kinder K1 und K2 geltend zu machen.

Für die Höhe des Unterhalts kommt es in erster Linie darauf an, was Sie verdienen. Sie sind deshalb gemäß § 1605 BGB verpflichtet, Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen, und zwar für jedenfalls ein Jahr (beim selbstständigen Schuldner für die letzten 3 Jahre, Nr. 1.5 Leitlinien). Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen auch belegen.

Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu erteilen, das Sie in der Zeit von _____ bis _____ (beim abhängig Tätigen die letzten 12 Monate vor dem Geltendmachen des Auskunftsanspruchs, beim Selbstständigen die letzten 3 Kalenderjahre) erzielt haben. Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben (beim Selbstständigen: durch Vorlage der vollständigen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der vollständigen Einkommensteuererklärungen für die letzten 3 Jahre, ferner der in den letzten 3 Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide). Wenn Sie in dieser Zeit eine Steuererstattung erhalten haben, muss sie von Ihnen ebenfalls angegeben und durch Vorlage des Steuerbescheids belegt werden. Soweit Sie Einkünfte aus Vermögen haben (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw.), müssen Sie diese für das letzte Kalenderjahr angeben und belegen.

Falls Sie Belastungen berücksichtigt wissen wollen, müssen auch diese von Ihnen aufgeführt und mit Belegen nachgewiesen werden.

Gleichzeitig werden Sie hiermit aufgefordert, ab dem Anfang dieses Monats für die Kinder den Unterhalt zu zahlen, der sich auf der Basis Ihres Einkommens gemäß der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Wir werden den Unterhalt mit exakten Zahlen geltend machen, sobald Sie die Auskunft erteilt und die Belege vorgelegt haben.

Ihre Auskunft und die Belege müssen hier bis zum _____ eingegangen sein. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, so werden wir unserer Mandantin raten, beim Familiengericht sofort einen Unterhaltsantrag zu stellen. Die Kosten dieses Verfahrens müssen Sie, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, gemäß § 243 Nr. 2 FamFG unabhängig vom Verfahrensergebnis tragen.

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