Rz. 471

Hat sich das Einkommen des Schuldners seit der Trennung verändert, so ist im Regelfall das geänderte Einkommen maßgeblich.[819] Ergibt sich die Einkommensveränderung jedoch aus einer ungewöhnlichen, weder geplanten noch vorhersehbaren Entwicklung, die also die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben kann, ist das geänderte Einkommen für die Unterhaltsberechnung unbeachtlich;[820] in einem solchen Fall wird für die Unterhaltsberechnung das frühere Einkommen mit seiner fiktiven, normalen Weiterentwicklung zugrunde gelegt.

 

Rz. 472

Wenn sich das Einkommen des Gläubigers nach der Trennung erhöht, kann das in Einzelfällen (z.B. nicht eheprägender Karrieresprung des Gläubigers[821] oder zusätzliches Einkommen aus nach Scheidung erfolgter Erbschaft) auf der Basis der BGH-Rechtsprechung zur Differenz- und Abzugsmethode dazu führen, dass eine zweistufige Berechnung erforderlich wird: Zunächst ist der vorläufige Unterhalt auf der Basis des fiktiv fortgeschriebenen Gläubigereinkommens nach der Differenzmethode zu berechnen; hiervon werden sodann nach der Abzugsmethode 6/7 oder nach SüdL 90 % (bei Einkommen ohne aktuelle Arbeitsleistung stets 100 %) des nach der Trennung hinzugekommenen Mehreinkommens abgezogen.

[819] BGH FamRZ 2006, 387, 388 für den Fall einer krankheitsbedingten Einkommensreduzierung; BGH FamRZ 2008, 968.
[820] BGH FamRZ 1988, 927; OLG Koblenz FamRZ 2000, 825; OLG Hamm v. 18.12.2015 – II-13 UF 31/14, FamRZ 2017, 38.
[821] BGH FamRZ 2006, 683; BGH FamRZ 2007, 793; BGH FF 2007, 131; Clausius, FF 2006, 233 und FF 2007, 131.

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