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Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern getrennt und sind sie nicht – oder nicht mehr – miteinander verheiratet, so werden Unterhaltsansprüche des Kindes gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB von dem Elternteil in Vertretung des Kindes geltend gemacht, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Maßgeblich ist, welcher Elternteil das Kind rein tatsächlich überwiegend betreut und versorgt.[319]

Solange die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern noch miteinander verheiratet sind, kann der betreuende Elternteil in der Trennungszeit gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB die Unterhaltsansprüche jedoch nicht als Vertreter des Kindes, sondern nur im eigenen Namen (gesetzliche Prozessstandschaft) geltend machen. Gemäß Satz 2 wirken eine gerichtliche Entscheidung (Beschluss im vereinfachten Verfahren, einstweilige Anordnung und Beschluss als Endentscheidung) und ein gerichtlich protokollierter Vergleich für und gegen das Kind.

Sind die Eltern nicht – oder nicht mehr – miteinander verheiratet und übt ein Elternteil das Sorgerecht allein aus, so hat das Kind selbst, vertreten durch diesen Elternteil, den Unterhaltsantrag zu stellen.

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