Rz. 287

Mit Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens, also mit Einreichen eines Scheidungsantrags, wird gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für alle Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist oder (bei laufendem Rechtsmittelverfahren) in erster Instanz anhängig war. Wird ein Scheidungsantrag nur eingereicht, sodann ein Unterhaltsantrag gestellt und der Scheidungsantrag danach wieder zurückgenommen, bleibt das für das Scheidungsverfahren zuständig gewesene Familiengericht gemäß §§ 232 Abs. 3 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für das Unterhaltsverfahren zuständig.

 

Rz. 288

 

Beachten!

Auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag eingereicht werden. Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt und der Antrag deshalb nicht zugestellt, so vermeidet man seine Abweisung und erreicht für das Unterhaltsverfahren die Zuständigkeit des für das Scheidungsverfahren zuständigen Gerichts.

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