Rz. 440

Auch wenn der Begriff Alter keine festen Grenzen enthält, ist der Tatbestand auf jeden Fall zu bejahen, wenn das Rentenalter erreicht ist, Altersrente bezogen wird.[768] Dies gilt in den Fällen des § 38 SGB VI (65. Lebensjahr oder Wartezeit von 45 Jahren erfüllt) ebenso wie in den Fällen des § 36 SGB VI (67. Lebensjahr oder Wartezeit von 35 Jahren erfüllt). Für die Zeit vorher ist in einer Einzelfallprüfung[769] die Prüfung der Angemessenheit gem. § 1574 Abs. 1, 2 BGB vorzunehmen, subjektiv nach den fünf Kriterien

berufliche Ausbildung,
bei Scheidung vorhandene Fähigkeiten,
Gesundheitszustand,
Alter und schließlich
eheliche Lebensverhältnisse (Dauer der Ehe und Kindesbetreuung).
 

Rz. 441

Eine arbeitsvertragliche Vorruhestandsregelung ist unschädlich, wenn sich dadurch das Einkommen der Berechtigten nicht verändert. Nimmt der Arbeitnehmer ein Altersteilzeitmodell – verbunden mit geringeren Einkünften – in Anspruch, kann dies eine Obliegenheitspflichtverletzung i.S.d. § 1574 Abs. 1, 2 BGB sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich der Berechtigte erst nach Trennung und/oder Scheidung ohne besondere, im Einzelfall zu prüfende Gründe hierfür entscheidet. Anderes gilt dann, wenn die Entscheidung zur Altersteilzeit gemeinsam mit dem Ehepartner getroffen worden ist oder aber gesundheitliche Gründe beim Berechtigten zur – krankheitsbedingten – Verminderung der Erwerbstätigkeit zwingen.[770] Ist z.B. ein zu 50 % schwerbehinderter Unterhaltsberechtigter im Alter von 63 Jahren in den Ruhestand getreten, ist eine Erwerbstätigkeit nicht (mehr) zu erwarten. Es besteht dann ein Anspruch auf Altersunterhalt.[771]

 

Rz. 442

Besondere Altersgrenzen für bestimmte Berufsgruppen, z.B. für Piloten und Soldaten, bestimmen sich ausschließlich nach dem öffentlichen Interesse. Davon unabhängig ist allein unterhaltsrechtlich zu bewerten, ob neben dem Rentenbezug eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann oder ob diese etwa wegen körperlichen Verschleißes ausscheidet.

[768] BGH FamRZ 1999, 708; BGH FamRZ 1993, 43; OLG Köln FamRZ 1984, 269; OLG Hamm FamRZ 1995, 1416: auch bei 60-Jährigem ist konkrete Prüfung erforderlich.
[769] BGH FamRZ 1999, 708; Johannsen/Henrich/Büttner, § 1571 Rn 6; Horndasch, Verbundverfahren Scheidung, Rn 784.
[770] OLG Köln FamRZ 2003, 602.
[771] BGH FamRZ 2012, 951 m. Anm. Finke.

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