Rz. 3

Ob das materielle deutsche Ehescheidungsrecht nach Maßgabe der §§ 1564 ff. BGB Anwendung findet, richtet sich nach der EU-VO Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010 (sog. ROM III-VO), und zwar unabhängig davon, ob das nach dieser Verordnung anzuwendende Recht nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaates ist (sog. universelle Anwendung, Art. 4). Maßgebend ist in erster Linie eine Rechtswahl der Beteiligten, Art. 5, die in Deutschland nach Art. 46e Abs. 2 EGBGB bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Form des § 127a BGB getroffen werden kann. Im Hinblick auf den Anwaltszwang im Ehescheidungsverfahren, § 114 Abs. 1 FamFG, bedarf es also beiderseitiger anwaltlicher Vertretung.[3]

Ersatzweise bestimmt sich das anzuwendende Recht nach Art. 8 mit der dort vorgesehenen Anknüpfungsleiter:

gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eheleute im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts
letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten, wenn dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten
Recht des Staates des angerufenen Gerichts

Deutsches Ehescheidungsrecht ist also entgegen früherer Rechtslage auch anzuwenden, wenn beide Eheleute eine (auch gemeinsame[4]) fremde Staatsangehörigkeit haben, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens in Deutschland haben.

[3] Palandt/Thorn, VO ROM III Art. 5 Rn 6.
[4] Vgl. OLG München FamRZ 2014, 862 m. Anm. Heiderhoff.

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