Rz. 683

Die früher in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erwähnten Familiensachen befinden sich nunmehr in § 151 Nr. 1 bis 3 FamFG. Die in § 151 Nr. 4 bis 8 FamFG erwähnten weiteren Bereiche wir Vormundschaft, Pflegschaft, gerichtliche Bestellung eines Vertreters, Genehmigung bzw. Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen, sowie die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz unterliegen ebenfalls – nach Abschaffung des Vormundschaftsgerichts – der Zuständigkeit des großen Familiengerichts. Da – so die Begründung des Gesetzentwurfes – mit Erschaffung dieser umfassenden Vorschrift das Kind im Zentrum des Verfahrens stehen soll,[1020] sollen mit dieser Vorschrift Regelungen über die Verantwortung für die Person oder das Vermögen des Minderjährigen wie auch seine Vertretung[1021] getroffen werden.

 

Rz. 684

Für den Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ist im Verfahren in Kindschaftssachen anders als in Familienstreitsachen von Bedeutung, dass das Gericht von Amtswegen einstweilige Anordnung gem. § 49 ff. FamFG treffen kann und – wie im Gesetz erwähnt – bei Kindeswohlgefährdung gem. § 157 Abs. 3 FamFG von Amts wegen überprüfen muss, inwieweit mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung einer solchen Gefährdung des Kindes begegnet werden kann.[1022]

 

Rz. 685

Des Weiteren kann das Gericht – wiederum von Amts wegen – dann, wenn in einer mündlichen Verhandlung zur Regelung des Aufenthalts des Kindes, zum Umgangsrecht oder zur Herausgabe des Kindes keine Einigung erzielt werden konnte, mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung erörtern. Hierzu ist das Gericht gem. den §§ 49, 51 Abs. 1 FamFG befugt, wonach die einstweilige Anordnung auch von Amts wegen – ohne Antrag – erlassen werden kann.

Dies dürfte allerdings für die reinen Antragsverfahren etwa auf Übertragung der elterlichen Sorge nach Getrenntleben (§ 1671 Abs. 1 BGB) und wohl auch für die Verfahren nach § 1632 BGB anders sein da hier wohl auch der Erlass der einstweiligen Anordnung einen Antrag voraussetzt. Vor Erlass der einstweiligen Anordnung soll allerdings das Gericht das betroffene Kind persönlich anhören.[1023]

 

Rz. 686

Die nachfolgend behandelten Bereiche betreffen

die elterliche Sorge,
das Umgangsrecht,
die Kindesherausgabe.
[1020] BT-Drucks 16/6308, S. 233.
[1021] Vgl. Horndasch/Viefhues/Horndasch, FamFG, § 151 Rn 2.
[1023] BT-Drucks 16/9733, S. 293.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge