Rz. 576

Allerdings steht es Ehegatten auch frei, den nachehelichen Unterhalt trotz gegebenem gesetzlichem Unterhaltsanspruch unabhängig von den gesetzlichen Regelungen der §§ 1569 ff. BGB auf eine eigene vertragliche Grundlage zu stellen (novierende Vereinbarung). Eine solche vertragliche Vereinbarung kann aber nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte angenommen werden,[944] wenn beispielsweise ein anderer Regelungsgrund oder ein den Einkommensverhältnissen nicht entsprechender (hoher) Unterhalt festgelegt wird.[945]

Soll tatsächlich – ausnahmsweise – ein rein vertraglicher Anspruch begründet werden, ist dies unbedingt in der Urkunde aufzunehmen, da die Folgen erheblich sein können. So erlischt beispielsweise ein ausschließlich vertraglich begründeter Unterhalt bei einer Wiederheirat des Berechtigten nicht,[946] eine ganz erhebliche Haftungsfalle für den beratenden Anwalt.

 

Rz. 577

Vorteile einer novierenden Unterhaltsvereinbarung:[947]

Der Berechtigte erhält eine Sicherheit, für die vereinbarte Dauer (etwa einer Leibrente) den vereinbarten Betrag zu erhalten.
Der Verpflichtete ist sicher, beispielsweise lediglich eine zeitlich befristete Hilfe zum Übergang zu leisten.
Für beide Beteiligten kann vorteilhaft sein, dass die Unterhaltsvereinbarung eine Gegenleistung für ein Entgegenkommen des Ehegatten beim Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich darstellt und sodann unter Vermeidung des Abzugsverbots des § 12 Abs. 2 EStG als entgeltliche Verpflichtung steuerlich abzugsfähig gestaltet werden kann.

Nachteile einer novierenden Unterhaltsvereinbarung:

Die Sicherheit einer solchen Vereinbarung wird begrenzt durch eine mögliche Sittenwidrigkeit der Abrede. Hiervon ist auszugehen,[948] wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern, und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.
 

Formulierung novierende Vereinbarung

"Unter Ausschluss des gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsrechts treffen wir folgende vertragliche Vereinbarung: …"

[945] BGH FamRZ 1991, 673; BGH FamRZ 1997, 544.
[946] Vgl. z.B. OLG Koblenz FamRZ 2002, 1040 bei Vereinbarung einer Leibrente.
[947] Vgl. dazu Horndasch, NotarFormulare Ehegattenunterhaltsrecht, § 4 Rn 40 ff.

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