Rz. 279

Der Gläubiger hat die Trennung, seine Unterhaltsbedürftigkeit, das Einkommen des Schuldners sowie die ehelichen Lebensverhältnisse darzulegen und zu beweisen. Soweit der Schuldner sich auf fehlende oder nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, so dass er also insbesondere das Bestehen von Belastungen und deren unterhaltsrechtliche Relevanz darzulegen und zu beweisen hat. Wenn er sich auf einen Ausschlusstatbestand gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2–8 BGB berufen will, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen ebenfalls darzulegen und zu beweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge