Rz. 383

Der Schuldner muss gemäß §§ 1580, 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[658]

Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unabhängig von den Einkommensverhältnissen unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.[659]

Außerdem hat der Schuldner, wenn das verlangt wird, Belege vorzulegen, insbesondere Arbeitgeberbescheinigungen für ein Jahr mit ausgewiesenen Bruttobeträgen sowie den aufgeschlüsselten Abzügen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.[660]

Die Auskunft wird gemäß §§ 1580, 1605 Abs. 2 BGB alle zwei Jahre geschuldet, es sei denn, die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners hätten sich in der Zeit seit der letzten Auskunft deutlich verändert; bei einem Unterhaltsvergleich beginnt die Frist mit dem Vergleichsabschluss.[661] Wenn für den Trennungsunterhalt Auskunft erteilt worden war, kann auch vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Auskunft für den nachehelichen Unterhalt verlangt werden.[662]

Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht selbst gemäß § 235 Abs. 1 FamFG von den Beteiligten Auskunft und Belege verlangen; es muss dies gemäß § 235 Abs. 2 FamFG, wenn ein Beteiligter das beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens seine Auskunftspflicht nach Aufforderung nicht in angemessener Frist erfüllt hatte. Wenn ein Beteiligter dem nicht nachkommt, kann das Gericht ferner gemäß § 236 Abs. 1 FamFG nach vorheriger Ankündigung und muss auf Antrag gemäß § 236 Abs. 2 FamFG Auskünfte unmittelbar beim Arbeitgeber, allen Sozialleistungen gewährenden Behörden, Versicherungsunternehmen und bei Finanzämtern anfordern.

[658] OLG Hamm FamRZ 2006, 865 m.w.N. Die Auskunft muss nicht vom Schuldner unterschrieben sein; sie kann auch durch einen Dritten – z.B. einen Anwalt – übermittelt werden, BGH FamRZ 2008, 600 (zur gleichen Situation beim Zugewinnausgleich).
[660] Zu den erforderlichen Angaben in einer Auskunft OLG Köln FamRZ 2003, 235.
[661] OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 591.
[662] OLG Hamm FamRZ 2004, 377; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1038. Anders z.B. KG FamRZ 2004, 1314.

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