Rz. 38

Das Nachlassgericht kann nach § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG auf die Abgabe der Versicherung an Eides statt verzichten. Die Kosten für die Erklärung sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nicht unbeträchtlich. Ob das Nachlassgericht die Erklärung verlangt, steht allein in dessen Ermessen. Insbesondere in den Fällen, in denen das Erbrecht bereits durch anderweitige Vorgänge eindeutig geklärt scheint, wäre das Verlangen auf Abgabe der Erklärung als unbillig zu betrachten, namentlich, wenn bereits dem Vorerben ein Erbschein erteilt wurde, nunmehr der Nacherbfall eintritt und der Nacherbe den Erbschein beantragt. Auch kann eine Erklärung verzichtbar sein für den Fall, dass das Nachlassgericht durch eigene Ermittlungen den Erben bereits ermittelt hat. Zimmermann hat in einer Gegenüberstellung ermittelt, dass in Bayern in weniger als ein Prozent der Erbscheinserteilungen auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet wird, wohingegen in Baden-Württemberg in mehr als 90 Prozent der Erbscheinerteilungen auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet wird.[68] Dies hat vor allem auch für Nachlässe, die im Ausland liegen, Bedeutung. Hat ein Erblasser neben Vermögen in Deutschland auch Vermögen im Ausland, verlangen insbesondere ausländische Banken häufig trotz Vorliegens eines vor einem deutschen Notar beurkundeten Testaments einen Erbschein.

 

Rz. 39

 

Praxishinweis

Der anwaltliche Berater ist also gehalten zu prüfen, ob nicht durch einen entsprechenden Antrag an das Nachlassgericht erreicht werden kann, dass dieses auf die Erklärung und damit die Kostenfolge nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG verzichtet.

[68] Zimmermann, ZErb 2008, 151 ff.

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