Rz. 46

Sonstige Beweismittel sind diejenigen Beweismittel, die nicht unter die § 352 FamFG fallen, aber dem Antragsteller es trotzdem ermöglichen sollen, einen Nachweis für sein Erbrecht erbringen zu können. Die "anderen" Beweismittel müssen jedoch ähnlich klare und verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine Urkunde, so dass an die Voraussetzungen der Beweisführung über § 352 Abs. 3 FamFG regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen sind.[73] Sonstige Beweismittel werden vom Nachlassgericht aber nur für den Fall zugelassen, dass die Beschaffung von Urkunden außergewöhnlich schwierig ist, wie dies bei ausländischen Urkunden der Fall sein kann. Die bloße Verzögerung der Erteilung eines Erbscheins, weil Urkunden schwierig zu erlangen sind, stellt für sich allein noch keinen Grund für die Beweiserleichterung nach § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG dar. Auch ein staatliches online-Authentifizierungsverfahren kann im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung herangezogen werden.[74]

[73] OLG Hamm FamRZ 2016, 264.
[74] KG ZErb 2011, 166.

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