Rz. 32

Der Antragsteller hat auch sämtliche erbberechtigten Personen aufzuführen, die seinen Erbteil mindern oder ausschließen würden und die weggefallen sind, §§ 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FamFG.

 

Rz. 33

 

Praxishinweis

Diese Angaben haben sehr detailliert zu erfolgen, sodass das Nachlassgericht schlüssig und abschließend dargelegt bekommt, weshalb bestimmte Personen zwar ein Erbrecht gehabt haben, aber durch Erbverzicht, Erbunwürdigkeit, vorzeitigen Ausgleich oder Tod kein Erbrecht mehr haben. Es empfiehlt sich für die Praxis durchaus, gerade bei weitverzweigten Verwandtschaftsverhältnissen dem Nachlassgericht einen Stammbaum aufzuzeichnen und die weggefallenen Personen darüber zu erläutern.

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