Rz. 35

Immer wieder gibt es in der Praxis den Fall, dass der Antragsteller sein Erbrecht auf ein Testament stützt, dieses aber verschwunden ist. Da der Antragsteller die Darlegungs- und Ablieferungspflicht hat, stellt sich die Problematik, durch welche anderen Beweismittel er die Existenz des Testaments beweisen kann. Der Antragsteller kann die Beweisführung, dass er Erbe aufgrund eines ehedem existenten, aber nicht mehr verfügbaren Testaments geworden ist, mit allen ihm zugänglichen Beweismitteln führen.[61]

[61] Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, § 38 Rn 43 ff.

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