Rz. 34

Der Antragsteller, der sich für sein Erbrecht auf eine Verfügung von Todes wegen als Berufungsgrund stützt, hat diese in seinem Antrag anzugeben. Die Verfügung von Todes wegen muss eröffnet sein. Die Eröffnung kann aber auch noch nach Antragstellung erfolgen. Die Verfügung von Todes wegen muss vom Antragsteller in der Urschrift vorgelegt werden. Liegt diese dem Nachlassgericht bereits vor, genügt eine bloße Bezugnahme darauf.[60]

[60] Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, § 38 Rn 53.

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