Rz. 30
Den Todeszeitpunkt des Erblassers nach §§ 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG hat der Antragsteller durch die exakte Angabe des Todeszeitpunkts und die Beifügung einer Sterbeurkunde nachzuweisen.[59] Die wichtigsten öffentlichen Urkunden im Erbscheinsverfahren sind die Personenstandsurkunden, § 55 PStG.
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