Rz. 40

Die Beweiserhebung im Erbscheinsverfahren ist durch die in § 352 FamFG vorgegebenen Beweismittel beschränkt. Das Nachlassgericht darf in seiner Beweiserhebung nicht darüber hinausgehen.[69]

 

Rz. 41

Der Urkundenbeweis ist durch die Vorlage öffentlicher Urkunden zu führen i.S.v. §§ 415 ff. ZPO. Auch ausländische Urkunden können dabei herangezogen werden. Diese bedürfen jedoch einer sog. Legalisation, um als Beweismittel dienen zu können. Die Legalisation einer ausländischen Urkunde erfolgt durch den jeweiligen deutschen Konsul in dem Land, in dem die Urkunde erstellt wurde.[70] Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisationspflicht beigetreten sind, können eine Apostille erteilen, so dass dies die Legalisation ersetzt.[71]

[69] Soergel/Jaspert, § 2356 Rn 2.
[70] Winkler, BeurkG, Einl. Rn 86.
[71] MüKo-BGB/Grziwotz, § 2356 Rn 19.

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