Rz. 119

Der wirkliche Erbe hat nach § 2362 Abs. 1 BGB einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer des erteilten Erbscheins. Das Gesetz gibt dem wirklichen Erben neben dem Verfahren nach § 2361 BGB einen eigenen Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins gegen den tatsächlichen Besitzer des Erbscheins. Der wirkliche Erbe erhält damit einen eigenen, prozessual verfolgbaren Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht gegen denjenigen, der den unrichtigen Erbschein im Besitz hält.[132] Der wirkliche Erbe kann also aus eigenem Anspruch heraus die Herausgabe des unrichtigen Erbscheins einklagen.

 

Rz. 120

Daneben hat der wirkliche Erbe nach § 2362 Abs. 2 BGB auch einen Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch richtet sich gegen denjenigen, dem der unrichtige Erbschein erteilt wurde, aber auch gegen denjenigen, der lediglich eine Ausfertigung erteilt bekommen hat, sowie gegen den Erbschaftsbesitzer.[133]

 

Rz. 121

 

Praxishinweis

In der Rechtspraxis kommt ein Zivilverfahren gestützt auf einen Anspruch nach § 2362 BGB selten vor. Zum einen trägt der Kläger die Beweislast und zum anderen auch das Kostenrisiko. Dies alles ist bei dem Verfahren nach § 2361 BGB nicht gegeben, da dies ein Amtsermittlungsverfahren ist. In der Praxis ist dies auch der übliche Weg, die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins zu erreichen.

[132] MüKo-BGB/Grziwotz, § 2362 Rn 1.
[133] Soergel/Jaspert, § 2362 Rn 5; Grüneberg/Weidlich, § 2362 Rn 1.

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