Rz. 118
In dem Beschluss über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins ist zugleich festzustellen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, § 353 Abs. 2 FamFG. Für die Gerichtskosten wird eine ½ Gebühr veranschlagt. Höchstens jedoch 400 EUR nach Anlage 1 Nr. 12215 KV zu GNotKG.
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