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Eheurkunden dienen als Nachweis der Eheschließung, § 57 PStG. Die Auflösung einer früheren Ehe kann durch Sterbeurkunden, Scheidungsurteile oder eine entsprechende Nichtigkeitserklärung der Ehe bewiesen werden. Nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ist auch darüber ein Nachweis zu führen, ob die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestand. Denn nach § 10 LPartG ist der überlebende Lebenspartner auch als Erbe berufen, wobei seine Erbquote abhängig ist vom Vorhandensein weiterer Verwandten des Verstorbenen.[72]

[72] Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 608 ff.

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