I. Gesetzliche Bestimmungen

 

Rz. 20

Zu beachten sind zunächst einige gesetzliche Regelungsverbote:

1. Unwirksamkeitsfalle des § 1614 BGB

 

Rz. 21

Gemäß § 1614 Abs. 1 BGB kann auf Verwandtenunterhalt (Eltern, Kinder) für die Zukunft nicht verzichtet werden. Gemäß der Verweisungsnorm des § 1360a Abs. 3 BGB gilt dies auch für den Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten. Die Vorschrift steht einer vertraglichen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zwar nicht entgegen, erfasst aber Ausgestaltungen des Unterhalts, die einem Verzicht auf gesetzlichen Unterhalt gleichkommen, zum Beispiel die Vereinbarung eines unter den den ehelichen Lebensverhältnissen liegenden Unterhalts oder ein sogenanntes "pactum de non petendo".[7] Da eine dem gesetzlichen Unterhalt entsprechende Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs nicht sicher prognostiziert werden kann, sind Unterhaltsregelungen zum Kindes- und Trennungsunterhalt des Ehegatten in vorsorgenden Eheverträgen praktisch unmöglich. Eine zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten falsche Prognose hätte die Unwirksamkeit der Regelung zur Folge. Die Unwirksamkeit einer solchen Regelung gemäß §§ 134, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB erfasst gemäß § 139 BGB im Zweifel das gesamte Vertragswerk.[8] Deshalb darf ein vorsorgender Ehevertrag keine abschließenden, verbindlichen Regelungen über Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt enthalten.

 

Rz. 22

Zu vermeiden sind auch Formulierungen in einer Vereinbarung über den Nachscheidungsunterhalt, die terminologisch nicht eindeutig zwischen Trennungsunterhalt und Nachscheidungsunterhalt unterscheiden. Regelungen eines Ehevertrags, die nicht ausdrücklich auf den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung beschränkt sind, können als Regelung auch des Trennungsunterhalts ausgelegt werden mit der Folge, dass eine Einschränkung des sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltsanspruchs zur Unwirksamkeit des Ehevertrags führen kann. Wie die Praxis zeigt, leiden unter diesem Fehler viele Eheverträge, weshalb bei der Überprüfung bestehender Eheverträge aus Anlass von Unternehmensübertragungen darauf besonderes Augenmerk gerichtet werden sollte.

[7] BGH NJW 2014,1101, 1106 = FamRZ 2014, 629; BGH NJW 2015, 3715 = FamRZ 2015, 2131 = NZFam 2015, 1152.
[8] Vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 29; anders im konkreten Einzelfall OLG Celle NJW-RR 2009, 1302.

2. Unwirksamkeitsfalle des § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB

 

Rz. 23

Gemäß § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB kann sich kein Ehegatte vor Beendigung des Güterstands verpflichten, über die – zukünftige – Ausgleichsforderung zu verfügen. Dieses Verbot gilt auch unter den Ehegatten selbst. Nicht gemeint sind Vereinbarungen der Eheleute über die Modifikation des Güterstands, also die Berechnung und Ermittlung des zukünftigen Anspruchs.[9]

Unwirksam wäre mithin die Abtretung eines künftigen Ausgleichsanspruchs an Dritte. Unwirksam wäre auch die Verrechnung eines künftigen, erst zu ermittelnden Ausgleichsanspruchs mit einem sonstigen Anspruch unter den Eheleuten, also beispielsweise eine Verrechnung des zukünftigen Zugewinnausgleichs mit dem Kaufpreis für die Übertragung einer Immobilie von einem Ehegatten auf den anderen oder die Verrechnung eines zukünftigen Ausgleichsanspruchs mit dem Anspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Rückzahlung eines Darlehens gegen den Ausgleichsberechtigten. Möglich ist es hingegen, auf den Zugewinnausgleich im Gegenzug für die Zuwendung eines Vermögensgegenstands zu verzichten. Des Weiteren kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1380 BGB dem anderen Teil während der Ehe etwas mit der Anordnung zuwenden, dass die Zuwendung auf einen künftigen Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnen sei. Bei dieser Anrechnung wird der Zugewinnausgleich gemäß § 1380 Abs. 2 BGB zunächst so gerechnet, als sei die Zuwendung nicht erfolgt. Die Zuwendung wirkt dann lediglich wie ein Vorschuss auf den später geschuldeten Zugewinnausgleich. Der Ausgleichsanspruch als solcher wird durch die Anordnung nicht gestaltet.

 

Rz. 24

§ 1378 Abs. 3 S. 3 BGB dient dazu, Interessen Dritter aus der Auseinandersetzung der Eheleute über den gesetzlichen oder vertraglich modifizierten Zugewinnausgleichsanspruch heraus zu halten. Unwirksam wäre daher das Angebot der Schwiegereltern an den Ehegatten, dessen Zugewinnausgleichsanspruch gegen das eigene Kind durch eine Zahlung abzufinden.[10] Problematisch wären demnach Regelungen, nach denen der Ehegatte als Abfindung auf seinen Zugewinnausgleichsanspruch im Falle des Scheiterns der Ehe eine Zahlung des Unternehmens erhält. Problematisch wäre eine Verrechnung von Zuwendungen Dritter während der Ehe mit Ansprüchen auf Zugewinnausgleich, beispielsweise die Abrede, dass eine Zuwendung des Übergebers an die Ehefrau des Übernehmers geleistet wird mit der Auflage, diese im Falle eines Scheiterns der Ehe des Übernehmers auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche der Ehefrau gegen den Übernehmer anzurechnen.

[9] BGH FamRZ 1998, 900; Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 597.
[10] BGH FamRZ 2004, 1354 m. krit. Anmerkung von Koch.

II. Verstoß ehevertraglicher Bestimmungen gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) und Treu und Glauben (§ 242 BGB)

 

Rz. 25

Wurden Eheverträge lange Zeit unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Vertragsfreihe...

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