Rz. 66

Führt die Wirksamkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass eine Regelung nicht von Anfang sittenwidrig war, der durch die vertragliche Regelung Begünstigte sich jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des anderen Teils nicht auf die Klausel berufen kann, so muss das Gericht im Wege der sogenannten Ausübungskontrolle Anpassungen vornehmen, die den aktuellen Belangen der Beteiligten in angemessener Weise Rechnung tragen, deren genaue Ausgestaltung schwer vorhersehbar ist. Der Ehegatte soll durch die Ausübungskontrolle so gestellt werden, wie er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen stünde, soweit die gesetzlichen Ausgleichsansprüche nicht geringer wären. Es geht also bei der Anpassungskontrolle lediglich darum, die ehebedingten Nachteile auszugleichen.[78] Vorsichtige Vertragsparteien sollten daher bei erkennbar kritischen Regelungen hilfsweise Regelungen vorsehen für den Fall, dass das Gericht den Eingriff in den Kernbereich als nicht mehr angemessen ansehen sollte.

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