Rz. 7

Vorab muss der Anwalt jedoch klären, welche Art der Vergütungsvereinbarung er mit seinen Mandanten treffen will. Infrage kommen

die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (mit Zuschlag auf die gesetzlichen Gebühren),
die Vereinbarung eines höheren Gegenstandswerts,
die Vereinbarung, die höchstmögliche Gebühr einer Rahmengebühr anzusetzen,
die Vereinbarung eines Zeithonorars oder nunmehr sogar eines Erfolgshonorars.

Inhaltlich begegnen solche Vergütungsvereinbarungen keinerlei standesrechtlichen Bedenken.

Die Vergütungsvereinbarung, die Anwalt und Mandant treffen wollen, muss die genaue Höhe der Vergütung oder zumindest die Art und Weise ihrer Berechnung angeben.

Im Nachfolgenden werden die einzelnen Vergütungsvereinbarungen dargestellt:

1. Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit Festbetrag

 

Rz. 8

Der Anwalt kann für seine Tätigkeit in einem konkreten Mandat, das möglichst genau zu bezeichnen ist, mit dem Mandanten einen Festbetrag als Vergütung vereinbaren.

Dabei muss er jedoch darauf achten, dass die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden und dass er den Festbetrag im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand der konkreten Mandatsbearbeitung nicht zu niedrig ansetzt. Praktikabel erscheint das Pauschalhonorar mit Festbetrag für "gelenkte" Ehescheidungen, bei denen die Beteiligten die Folgesachen bereits in einer notariellen Urkunde geregelt haben.

Bei Mandaten aus dem Bereich der elterlichen Sorge ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit Festbetrag schwierig, da in der Regel der konkrete zeitliche Aufwand für das Mandat bei dessen Annahme durch den Anwalt noch nicht bestimmt werden kann.

Bei Abschluss einer solchen Vergütungsvereinbarung ist eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Auslagen, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder sowie Umsatzsteuer erforderlich, um klarzustellen, dass diese Positionen entweder gesondert zu vergüten oder bereits im vereinbarten Festbetrag enthalten sind.

 

Rz. 9

Als Unterfall des Pauschalhonorars ist die Vereinbarung einer zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren anfallenden Vergütung des Anwalts möglich. Ein solches Modell der Vergütungsvereinbarung erscheint jedoch in der Praxis den Mandanten nur schwer vermittelbar. Gleiches gilt meiner Einschätzung nach für einen weiteren Unterfall des Pauschalhonorars, mit dem z.B. eine Vergütung i.H.v. 200 % der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegebenen Gebühren vereinbart wird.

2. Vereinbarung über den höchsten Betrag oder Satz des Rahmens bei einer Rahmengebühr

 

Rz. 10

Eine solche Vereinbarung über den für die Vergütung des Anwalts anzuwendenden Satz einer Rahmengebühr bietet sich in der Praxis für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts an, die grundsätzlich mit einer Geschäftsgebühr (Rahmengebühr) nach Nr. 2300 VV RVG (Rahmen: 0,5–2,5) vergütet und abgegolten wird.

Anwalt und Mandant können im Wege der Vergütungsvereinbarung festlegen, dass die anfallende Geschäftsgebühr mit dem höchsten Betrag des Gebührenrahmens, im Hinblick auf Vermittelbarkeit gegenüber dem Mandanten wohl besser "2,5", vergütet wird.

Gerade in Familiensachen stellt sich die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts regelmäßig als umfangreich, schwierig usw. dar, so dass auch ohne Vergütungsvereinbarung die Vergütung des Anwalts in Form der Geschäftsgebühr sich regelmäßig über der Mittelgebühr (1,3) bewegen wird. Eine solche Vergütungsvereinbarung erspart dem Anwalt jedoch gegebenenfalls unangenehme Diskussionen mit seinem Mandanten, ob die Angelegenheit überhaupt schwierig, umfangreich usw. war sowie, ob die Vergütung nun – über der Mittelgebühr (1,3) – mit "1,5", "1,8", "2,0" oder "2,5" zu bewerten ist. Allerdings stellt sich bei dieser Art der Vergütungsvereinbarung immer auch die Frage nach dem Gegenstandswert, der schließlich Ausgangspunkt für die Höhe der Gebühren ist. Dieses Umstands sollte sich der Anwalt bei Abschluss einer solchen Vergütungsvereinbarung bewusst sein und – sofern absehbar – den Gegenstandswert als Grundlage für die Vergütung bereits in die Vergütungsvereinbarung mit aufnehmen.

 

Rz. 11

 

Hinweis

Zwischen Anwalt und Mandant kann an dieser Stelle grundsätzlich auch die vorgesehene Anrechnung gem. Vorb. 3 zu Teil 3 Abs. 3 VV RVG ausgeschlossen werden.

3. Vereinbarung eines Zeithonorars

 

Rz. 12

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant kann die Höhe der anwaltlichen Vergütung nach dessen zeitlichen Aufwand festlegen.

Der Anwalt muss sich mit dem Mandanten auf abrechenbare Zeiteinheiten als Bruchteil einer Stunde (z.B. 6 Minuten, 10 Minuten, 15 Minuten[3]) sowie auf die pro Stunde geschuldete Vergütung einigen. Der Einfachheit halber sollte der vereinbarte Stundensatz ein Vielfaches der vereinbarten abrechenbaren Zeiteinheiten sein, um die geschuldete Vergütung in ganzen Zahlen darstellen zu können.

 

Rz. 13

 

Beispiel

Stundensatz: 240,00 EUR

abrechenbare Zeiteinheit: 6 Minuten

entspricht 24 EUR je abrechenbare Zeiteinheit

abrechenbare Zeiteinheit: 10 Minuten

entspricht 40 EUR je abrechenbare Zeiteinheit

Die Höhe des Stundensatzes kann sich an den Stundensätzen ortsansässiger im Familienrecht tätiger Kollegen mit vergleichbarer Kanzleistruktur, aber auch an dem mittlerweile doch veralteten ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge